AGB

Allgemeine Auftragsbedingungen der conos gmbh

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Die conos gmbh wird im Folgenden kurz „conos“ genannt, der Vertragspartner der conos wird im folgenden kurz „Kunde“ genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen conos und dem Kunden. conos schließt Verträge ausschließlich zu den in diesen allgemeinen Vertragsbedingungen festgehaltenen Vereinbarungen, auch wenn sie bei Abschluss einzelner Verträge nicht ausdrücklich erwähnt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von conos ausdrücklich akzeptiert werden. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB keine Rechtswirkungen entfalten, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit der Kunde Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gelten diese AGB’s in der nach KSchG zulässigen Fassung.
  2. Die AGB gelten jeweils in der Fassung, wie sie zur Zeit des Vertragsabschlusses Gültigkeit haben. Sofern der Kunde nicht im Besitz der AGB ist, wird conos unverzüglich nach Anforderung die AGB übersenden.

2 Gültigkeit von Angeboten

Angebote der conos bleiben 30 Tage gültig.

3 Leistungsumfang und Ausführung

  1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmt sich ausschließlich nach dem schriftlichen Vertrag. Jedwede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und schriftlicher Bestätigung durch conos.
  2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Erbringung der im schriftlichen Vertrag vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen muss vom Kunden selbst in eigener Verantwortung vorgenommen werden, Budget und Vorschaurechnungen basieren auf den zur Verfügung gestellten und den erwarteten Daten, für die zukünftige Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Ändert sich nach abgeschlossenem Auftrag die Rechtslage oder das zugrundeliegende Datenmaterial, besteht für conos keine Verpflichtung, von sich aus den Kunden auf diese Änderungen hinzuweisen.
  3. Der Umfang, der von conos zu erbringenden Leistungen, ergibt sich ausschließlich aus der im Angebot an den Kunden angeführten Leistungsbeschreibung auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen. Das Leistungspaket von conos umfasst explizit nicht die Prüfung rechtlicher, steuerlicher oder technischer Fragestellungen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch conos. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der marken-, urheber-, und wettbewerbsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften bei den von conos vorgeschlagenen Maßnahmen ist ausdrücklich der Auftraggeber alleine und selbst verantwortlich.
  4. conos wird die Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erbringen. conos ist berechtigt, hiefür geeignete Mitarbeiter einzusetzen. Bei Prüfungen, Gutachten und Beratungsleistungen wird conos, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine schriftliche Stellungnahme erstatten, mündliche Erklärungen erzeugen keine Rechtswirkungen.
  5. Soweit im schriftlichen Auftrag nichts anderes vereinbart ist, gilt die Leistung von conos mit Abgabe der schriftlichen Stellungnahme als erbracht. Soweit die Leistung in der Namhaftmachung von Mitarbeitern(innen) und Führungspersonal besteht, gilt die Leistung als erbracht, sobald eine dem Anforderungsprofil entsprechende und zur Mitarbeit bereite Person namhaft gemacht wurde.
  6. conos ist lediglich dann verpflichtet, auf außerösterreichische Rechtsnormen bei Erbringung der Leistung Bedacht zu nehmen, wenn der Kunde conos ausdrücklich und schriftlich auf die Anwendung außerösterreichischen Rechtes hinweist und conos dem zustimmt.
  7. Erfüllungsort ist der Sitz der conos.

4 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungen der conos wesentlich auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig und kostenlos conos zur Verfügung zu stellen und conos alle Vorgänge und Umstände mitzuteilen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, welche während des Vertragsverhältnisses bekannt werden.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, kostenlos sowohl selbst für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung zu stehen als auch seine Führungskräfte und Mitarbeiter zur Bearbeitung der vereinbarten Leistung zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erbringung der Vertragsleistung notwendig ist. Soweit die Leistung an Ort und Stelle erbracht wird, wird der Kunde kostenlos Arbeitsräume inklusive der technischen Geräte wie Fax, Telefon etc. zur Verfügung stellen. Der Kunde haftet dafür, dass conos sämtliche Unterlagen und Informationen, welche der Kunde in Händen hat und welche für die Erbringung der Leistung dienlich sind, conos zur Verfügung gestellt werden. Hiefür trifft ihn auch die Beweislast.

5 Haftungsbestimmungen

  1. conos haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. Die Beweislast für das Vorliegen jedweden Verschuldens der conos oder deren Mitarbeiter(innen) übernimmt der Kunde.
  2. Im Falle der grobfahrlässigen Pflichtverletzung ist der Ersatz für Schäden aller Art begrenzt mit dem zweifachen des Vertragshonorars. Es wird lediglich der positive Schaden ersetzt, der Ersatz für entgangenen Gewinn oder ideelle Schäden wird ausgeschlossen.
  3. Der Ersatzanspruch des Kunden ist binnen 6 Monaten nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses, längstens aber binnen 3 Jahren nach Leistungsbeendigung gerichtlich geltend zu machen. Sofern sich die Leistungserbringung über mehrere Jahre erstreckt, gilt die Leistung für die Anwendung dieser Bestimmung jeweils am 31.12. eines jeden Jahres als beendet.
  4. Sofern conos sich zur Erbringung der Leistung Dritter bedient, welche nicht Angestellte von conos sind, haftet sie lediglich für Auswahlverschulden.

6 Honorarbestimmung

  1. conos definiert ihre Leistungen nach den jeweils üblichen Sätzen. Diese werden dem Kunden jederzeit bekannt gegeben, bei einer Änderung der Leistungssätze wird conosden Kunden informieren und jeweils die aktuellen Leistungssätze in Verrechnung bringen.
  2. Bei Erteilung des Auftrages ist – falls nicht anders vereinbart – eine Anzahlung in der Höhe von 30 % des vereinbarten Pauschalhonorars bzw. der voraussichtlichen Beratungskosten zu leisten. Entsprechend dem Arbeitsfortschritt werden, wie branchenüblich, Abschlagsrechnungen gestellt.
  3. Mangels anderer Vereinbarungen werden für Leistungserbringungen außerhalb der jeweils zuständigen österreichischen Büro-Standorte nachstehende Spesen verrechnet.

Taggeld

In der Höhe des jeweils gültigen steuerlichen Tagessatzes für Österreich bzw. das Ausland

Reisekosten

Kilometergeld lt. gültigem amtlichem Kilometergeld Flug: Economy Class; Bahn: 1. Klasse

Nächtigungen

Nach Aufwand mit Beleg

Büroleistungen

Für diverse Büroleistungen des conos Büros, wie Telefonate, Telefax, Kopien etc., werden 10 % des Arbeitshonorars in Rechnung gestellt, falls keine anderslautende Pauschalvereinbarung getroffen wurde.

Sonstige Aufwendungen

Nach Aufwand mit Beleg

  1. Rechnungen der conos sind fällig binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug. Für den Fall des Verzuges werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe vereinbart. Wechsel und Scheck werden ausschließlich zahlungshalber angenommen. Alle damit zusammenhängenden Zinsen, Kosten und Spesen trägt der Kunde.
  2. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem fristgerechten Eingang der Zahlung aufschiebend bedingt.

7 Vertragslösung

  1. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Mit Kündigung erlischt jede Verpflichtung der conos zur Leistungserbringung.
  2. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (zum Beispiel wegen Kündigung) so gebührt conos gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn conos zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Bestellers liegen, daran gehindert worden ist (§ 1168 ABGB). Soweit die Leistung allerdings noch nicht tatsächlich erbracht wurde, wird conos das reduzieren, was durch Unterbleiben der (weiteren) Leistung eingespart wurde.

8 Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

  1. Dem Kunden wird absolute Vertraulichkeit über alle Tatsachen zugesichert, die im Zusammenhang mit dem Beratungsauftrag stehen, dies betrifft insbesondere alle Betriebsdaten und Geschäftsverbindungen des Kunden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht für alle Mitarbeiter und Konsulenten der conos.Eine Entbindung von dieser Geheimhaltungspflicht bedarf der Schriftform.
  2. Berichte, Gutachten und sonstige Äußerungen über das Vertragsverhältnis werden Dritten nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden ausgehändigt oder mitgeteilt, conos wird im Zuge der Leistungserbringung bekannt gewordene Daten lediglich in streng anonymisierter Form, welche keinerlei Rückschlüsse auf den Kunden zulassen, außerhalb des Vertragsverhältnisses für statistische Zwecke verwenden. Soweit zur Leistungserbringung erforderlich, ist conos jedoch berechtigt, die Daten des Kunden zu bearbeiten und durch Dritte bearbeiten zu lassen.

9 Urheberrecht / Gewerbliche Schutzrechte

  1. Alle für den Kunden im Zuge der Leistungserbringung erschaffenen Werke wie insb. Strategien, Modelle, Konzepte und Schlussfolgerungen sind geistiges Eigentum der conos und urheberrechtlich geschützt. Inwiefern der Kunde berechtigt ist, die von conos erstellten Werke zu nutzen, bestimmt sich nach dem schriftlichen Angebot. Die Rechteeinräumung steht jedoch stets unter der Bedingung, dass der Kunde das vereinbarte Honorar in voller Höhe bezahlt hat.
  2. conos räumt dem Kunden das nicht exklusive Recht ein, die im Rahmen des Auftrags erstellten Werke zur Gänze oder zum Teil auf alle heute und zukünftig bekannten Nutzungsarten zu eigenen Zwecken im Rahmen des Auftrages zu verwerten. Jede darüber hinausgehende Werknutzung, insb. die Veröffentlichung, Verbreitung, Weitergabe an Dritte, Zurverfügungstellung oder sonstiges Inverkehrbringen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von conos. Der Auftraggeber ist im Rahmen der Nutzung keinesfalls berechtigt, die Werke zu bearbeiten, übersetzen oder sonst irgendwie zu verändern. Ebenso ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die ihm übertragenen Rechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder Dritten weitere Werknutzungsrechte bzw. -bewilligungen einzuräumen. Einer Änderung des Umfangs der Rechteeinräumung kann nur mit schriftlicher Zustimmung der conos gmbh erfolgen.
  3. Stellt der Kunde der conos im Rahmen der Leistungserbringung Unterlagen (Bilder, Grafiken, Zeichen etc.) zur Verfügung, die urheberrechtlich geschützt sein oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten unterliegen könnten, garantiert er, dass mit der entsprechenden Nutzung nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird. Der Kunde hält conos diesbezüglich schad- und klaglos.
  4. Mangels Zurverfügungstellung von Unterlagen (Bilder, Grafiken, Zeichen etc.) durch den Kunden, verwendet conos grundsätzlich gemeinfreie Werke bzw. Unterlagen die keinem gewerblichen Schutzrecht unterliegen. Kann conos den Auftrag des Kunden nur durch Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Unterlagen, die gewerblichen Schutzrechten unterliegen, ausführen, trägt der Kunde die Kosten der notwendigen Lizensierungen.
  5. Sofern der Kunde unberechtigt Gutachten oder sonstige schriftliche Stellungnahmen von conos an Dritte weitergibt oder diese sonst widerrechtlich verbreitet, veröffentlicht oder zur Verfügung stellt, übernimmt er allfälligen Rechteinhabern und conos gegenüber die Haftung für Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Verbreitung, Veröffentlichung oder Zurverfügungstellung. conos ist im Falle einer vertragswidrigen Weitergabe, Verbreitung, Veröffentlichung oder Zurverfügungstellung schad- und klaglos zu halten.

10 Ausschließlichkeit

Der Kunde wird während einer Sperrfrist von 2 Jahren nach Abschluss des Vertragsverhältnisses keine Dienste oder sonstigen Verträge mit Mitarbeitern der conos abschließen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung wird eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe des Honorars des vereinbarungswidrig geschlossenen Vertrages bzw. des Gehaltes während der Dauer der Sperrfrist vereinbart.

11 Allgemeine Bestimmungen

Sofern Meinungsverschiedenheiten über den Auftrag oder dessen Durchführung bestehen, werden die Vertragsteile versuchen, diese im Verhandlungsweg zu bereinigen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung wird lediglich als letztes Mittel in Erwägung gezogen, diesfalls gilt der Gerichtsstand des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Linz als vereinbart. Das Vertragsverhältnis sowie dessen Rechtswirkungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.

 

Allgemeine Auftragsbedingungen der conos gmbh – Personalvermittlung

1 Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der conos gmbh („conos“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Leistungsbild

Die conos gmbh führt die Vermittlung jeweils nach dem in den Angeboten dargestellten Leistungsumfang durch, wobei die Personalsuche im konkreten Einzelfall nach dem (schriftlichen) Angebot nach den dort festgelegten Qualifikationen und Kriterien erfolgt. conos wird dem Auftraggeber laufend über die Vermittlungstätigkeiten berichten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine Zusammenarbeit mit conos maßgeblich zur qualitativen Absicherung der Personalsuche beiträgt.

§ 3 Auftragserteilung, Änderung, Beendigung

Der Personalvermittlungsvertrag tritt erst mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung bzw. des Angebots in Kraft. Mündliche Absprachen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.

Eine Änderung des Auftrages bzw. Leistungsumfanges ist grundsätzlich nur mit Zustimmung von conos möglich, wobei dadurch entstehende Mehrkosten an den Auftraggeber weiterverrechnet werden. Stornos oder Auftrags- bzw. Leistungsbildänderung müssen vom Auftraggeber immer schriftlich bestätigt werden.

Sowohl der Auftraggeber als auch die conos haben das Recht, den Vermittlungsauftrag jederzeit zu beenden. Die Kündigung des Auftragsverhältnisses hat stets schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung berechtigt den Auftraggeber nicht, bereits geleistete Teilzahlungen zurückzufordern. conos kann jedenfalls die sonstigen bis zur Vertragsbeendigung angefallenen Kosten an den Auftraggeber weiterverrechnen.

§ 4 Vertraulichkeit

Die conos verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller im Zuge des Auftrages vom Auftraggeber erhaltenen Firmeninformationen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erhaltenen Personalinformationen vertraulich zu behandeln und an keinen Dritten – auch nicht an den Kandidaten – weiterzuleiten.

§ 5 Exklusivität

Zum Zwecke eines vertraulichen und koordinierten Such- und Ausleseprozesses erfolgt die Auftragsvergabe exklusiv an conos.

§ 6 Honoraranspruch

Das Honorar bzw. die Kosten für die Personalsuche richten sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei das im Einzelfall konkret anfallende Honorar bzw. die Kosten im Angebot schriftlich fixiert sind. Anfallende Reisekosten der Bewerber und der Mitarbeiter von conos sowie sonstige Auslagen (Bewirtungskosten, etc.) werden in Rücksprache mit dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

Sollte die offene Position nachträglich vom Auftraggeber intern, doch nicht oder durch einen Dritten besetzt werden, obwohl conos nachweislich dem vereinbarten Profil entsprechende Kandidaten präsentiert hat, gilt der vereinbarte Honorarbetrag. Sollten sich Bewerber/innen direkt beim Auftraggeber melden, ist dieser verpflichtet, die Bewerbung umgehend an conos weiterzuleiten. Unterlässt der Auftraggeber die Weiterleitung und wird die Position mit dem/r entsprechenden Bewerber/in besetzt, gilt ebenso der vereinbarte Honorarbetrag.

Der Honoraranspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber entgegen Treu und Glauben einen für die Besetzung der Position erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, die Besetzung auf Grund anderer öffentlichrechtlichen Vorschriften (zB AuslBG) nicht möglich ist oder wenn der/die Bewerber/in eine Stelle bei einem Dritten antritt, an die er durch unseren Auftraggeber weitergeleitet wurde oder auf Werkvertragsbasis, als Konsulent o.ä.m. engagiert wird.

Sollten aus diesem speziellen Auftrag durch unseren Search und unserer Präsentation noch weitere Bewerber/innen für weitere Positionen in der Unternehmensgruppe vom Auftraggeber engagiert werden, so erhalten wir – vorbehaltlich einer Sondervereinbarung – 10 % vom Jahresbruttogehalt des/r jeweiligen Bewerbers/in, allerdings als reines ERFOLGSHONORAR, welches erst bei Vertragsabschluss entsteht.

Das Honorar bzw. der entsprechende Honoraranteil laut Angebot wird sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Anfallende Mahn- und Betreibungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Reklamationen der Rechnungen sind schriftlich innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Rechnung zu erstatten, anderenfalls werden diese von conos nicht anerkannt.

§ 7 Erfolgsgarantie

Verlässt eine im Rahmen der von conos durchgeführten Vermittlungsprozesse rekrutierte Führungskraft in den ersten 3 Monaten nach Stellenantritt ihre Position, sei es in Form einer Kündigung oder eines vorzeitigen Austritts, oder wird aus Leistungsgründen die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers (=Auftraggeber) innerhalb dieser Frist ausgesprochen, so sucht conos ohne erneute Verrechnung von Honoraren (außer den Projektnebenkosten) einmalig über gesonderten Wunsch des Auftraggebers eine/n adäquate/n Nachfolger/in. Den Wunsch zur Nachsuche muss der Auftraggeber bei sonstigem Erlöschen der Garantiezusage schriftlich innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden des Austritts bzw. innerhalb eines Monats ab dem Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber (=Auftraggeber) bzw. der rekrutieren Führungskraft an conos bekanntgeben. Die von conos durchgeführte Nachsuche ist in jedem Fall auf die Dauer von maximal drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe begrenzt.

Die Garantiezusage erlischt, wenn die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Auftraggeber zuzurechnen sind, insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis infolge von Restrukturierungen, Wechsel des direkten Vorgesetzten oder durch Veränderung des Stellenprofils beendet wird. Sie entfällt ebenfalls, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Tod, Krankheit oder Unfall des/r Bewerbers/in beendet wird.

§ 8 Insertionsservice

Bei Insertionen führen wir als Full-Service für den Auftraggeber kostenlos Textierung, Platzierung und Drucküberwachung durch. Insertionskosten werden zum Normaltarif der Printmedien nach Erscheinen verrechnet.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

Die von conos erbrachten Leistungen ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung der/des Bewerbers/in durch den Auftraggeber. conos übernimmt keine Gewähr und Haftung für die vom Auftraggeber getroffene Personalwahl. Für die von den Bewerbern gegenüber conos gemachten Aussagen und Angaben und dafür, dass die Bewerber vollinhaltlich zur Ausführung der Arbeiten, welche ihnen durch das Vertragsverhältnis anvertraut werden, fähig sind, übernimmt conos keine Gewähr oder Haftung.

conos haftet bei der Erbringung ihrer Leistungen nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, wobei die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den Betrag der Auftragssumme beschränkt ist. Die Anwendung des § 1298 AGBG wird abbedungen. Für entgangenen Gewinn und Folgeschäden haftet conos nicht.

§ 10 Geistiges Eigentum

Die Urheber- bzw. Werknutzungsrechte von an von conos erstellten Designs, Layouts, Headlines, Texten, etc. verbleiben stets bei conos. In dem Falle, dass der Auftraggeber Designs, Layouts, Headlines, Texte, etc. zur Verfügung stellt, gewährleistet er, dass diese gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstoßen und frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber hält diesbezüglich conos in allen Fällen schad- und klaglos.

§ 11 Sonstiges

Die Vertragsparteien vereinbaren unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen die Anwendung des österreichischen Rechts. Erfüllungsort ist Linz. Als zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien das jeweils sachlich zuständige Gericht in Linz.